Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 173
Inhalt: Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao. S. 791.
(Nr. 4976) Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao. Vom
29. November 1915.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und
Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte von Kaffee
(Bohnenkaffee und Bohnenkaffeemischungen), roh, gebrannt oder geröstet, Tee und
Kakao, roh, gebrannt oder geröstet, statt.
§ 2
Wer mit dem Beginne des 3. Januar 1916 Vorräte der im § 1 be-
zeichneten Art in Gewahrsam hat, ist vorbehaltlich der Vorschriften im § 3
verpflichtet, sie auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck der zuständigen Behörde
anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt
bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee 10 Klogramn, bei
Tee 2,5 Kilogramm übersteigen.
Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
§ 3
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen
lagern, sind vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Verfügungsberech-
tigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres
nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unterwegs be-
finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentliche
Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) mit Beginn
des 3. Januar 1916 befinden, werden von den Zollbehörden, Vorräte, die sich
zu diesem Zeitpunkt in Zollausschlüssen und Freibezirken befinden, werden von
Reichs-Gesetzbl. 1915. 193
Ausgegeben zu Berlin den 1. Dezember 1915.