— 815 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 180
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abkürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicherung. S. 815. —
Bekanntmachung über den Ausgleich der Preise für inländische und ausländische Butter. S. 816.
(Nr. 4985) Bekanntmachung, betreffend Abkürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicherung.
Vom 9. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist,
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen dieses
Gesetzes gestattet werden kann, wird für alle Personen, die vor dem 1. Januar
1916 zu den Angestellten im Sinne des § 395 gehören, bis zum Schlusse des-
jenigen Kalenderjahrs verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der
Krieg beendet ist.
Berlin, den 9. Dezember 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Caspar
Reichs-Gesetzbl. 1915. 200
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1915.