Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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4. wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
§ 9 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese 
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig.  Über die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 16. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4989) Bekanntmachung über die Bereitung von Kuchen. Vom 16. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, 
Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, 
Stadtküchen und Erfrischungsräumen, sowie in Vereinsräumen dürfen zur Be- 
reitung 
1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm 
Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 
100 Gramm Zucker, 
2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht 
mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett 
und 150 Gramm Zucker, 
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