Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 5 
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- 
und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 6 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereini- 
gungen Anwendung. 
§ 7 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung 
der Fett., Eier- und Zuckerverwendung treffen. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord- 
nung zulassen. 
§ 8 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 oder des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
3. wer den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 
4. wer auf Grund des § 7 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
§ 9 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese 
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. 
§ 10 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Keks, 
Zwieback-, Honig--, Peffer- und Lebkuchenfabriken, soweit sie zu Keks, Zwieback, 
Honig-, Pfeffer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von 
der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung 
geliefert ist. Sie gelten ferner nicht für Zwieback der für Rechnung der Heeres- 
verwaltungen, der Marineverwaltung oder der Vereinslazarette der freiwilligen 
Krankenpflege hergestellt wird.
	        
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