— 825 —
§ 5
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs-
und Betriebsräumen auszuhängen.
§ 6
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereini-
gungen Anwendung.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung
der Fett., Eier- und Zuckerverwendung treffen.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
nung zulassen.
§ 8
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 oder des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält;
3. wer den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4. wer auf Grund des § 7 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
§ 9
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
§ 10
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Keks,
Zwieback-, Honig--, Peffer- und Lebkuchenfabriken, soweit sie zu Keks, Zwieback,
Honig-, Pfeffer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von
der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung
geliefert ist. Sie gelten ferner nicht für Zwieback der für Rechnung der Heeres-
verwaltungen, der Marineverwaltung oder der Vereinslazarette der freiwilligen
Krankenpflege hergestellt wird.