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Vorschriften wirksam ist, so gilt die Einlegung eines Rechtsmittels oder eine sonstige
Handlung als nicht verspätet, wenn die vorgeschriebene Frist, von der weiteren
Zustellung an gerechnet, eingehalten worden ist.
§ 4
Gehört ein Prozeßbevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt ist, dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine an, so hat das Prozeßgericht auf Antrag zu be-
willigen, daß eine Zustellung, die nach §§ 176, 178 der Zivilprozeßordnung an
ihn erfolgen müßte, an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines
solchen an den Gegner selbst erfolgen darf.
Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung
findet nicht statt.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, den Zeit-
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 22. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4997) Bekanntmachung, betreffend die Zuckerungsfrist für die Weine des Jahrganges
1915. Vom 22. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Für die Weine des Jahrganges 1915 wird die im § 3 Abs. 2
Halbsatz 1 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393)
vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 29. Februar 1916 verlängert.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.