Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Vorschriften wirksam ist, so gilt die Einlegung eines Rechtsmittels oder eine sonstige 
Handlung als nicht verspätet, wenn die vorgeschriebene Frist, von der weiteren 
Zustellung an gerechnet, eingehalten worden ist. 
§ 4 
Gehört ein Prozeßbevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt ist, dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine an, so hat das Prozeßgericht auf Antrag zu be- 
willigen, daß eine Zustellung, die nach §§ 176, 178 der Zivilprozeßordnung an 
ihn erfolgen müßte, an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines 
solchen an den Gegner selbst erfolgen darf. 
Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung 
erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung 
findet nicht statt. 
§ 5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, den Zeit- 
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 22. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4997) Bekanntmachung, betreffend die Zuckerungsfrist für die Weine des Jahrganges 
1915. Vom 22. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Für die Weine des Jahrganges 1915 wird die im § 3 Abs. 2 
Halbsatz 1 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) 
vorgesehene Zuckerungsfrist bis zum 29. Februar 1916 verlängert. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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