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Der im Abs. 3 vorgesehene Betrag wird als Mindestbetrag auch zugrunde
gelegt, wenn ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäftsjahren nicht vorliegt.
In diesem Falle werden jedoch für Aktien oder Anteile, die zu einem den Nenn-
wert übersteigenden Preise ausgegeben worden find, die fünf Hundertstel von dem
Kapitale berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien oder An-
teile tatsächlich zugeflossen ist.
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Ver-
mehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn ein Betrag von fünf
vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.
§ 6
Gesellschaften der im § 1 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland
haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind gleichfalls zur
Bildung einer Sonderrücklage verpflichtet. Die Pflicht beschränkt sich auf den
Mehrgewinn, der auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfällt. Die Grund-
sätze, die bei einer bundesstaatlichen Einkommensteuerveranlagung für die Aus-
scheidung des auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuer-
baren Gesamteinkommens maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des
auf den inländischen Betrieb entfallenden Teiles des Mehrgewinns anzuwenden.
Wo eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende
Vorschriften zu erlassen.
Die Ausführung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen liegt
den Vorstehern der inländischen Niederlassungen ob.
§ 7
Von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage befreit sind in-
ländische Gesellschaften, die nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 8
Die Sonderrücklage ist der freien Verfügung der Gesellschaften entzogen,
getrennt von dem sonstigen Vermögen zu verwalten und in Schuldverschreibungen
des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats anzulegen. Die Verwahrung und
Verwaltung erfolgt, auch bei ausländischen Gesellschaften, im Inland.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1
bewilligen.
Die Zinsen der Sonderrücklage fließen den sonstigen Einnahmen zu.
Bleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs hinter dem durch-
schnittlichen früheren Geschäftsgewinne (§ 5) zurück, so ist die Gesellschaft berechtigt,
aus der Sonderrücklage den Betrag zu entnehmen, um den etwa die Sonder-
rücklage die Hälfte des im Gesamtergebnisse der abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahre
erzielten Mehrgewinns übersteigt.
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