Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Über Zu- und Abgang des Zuckers hat der Gewerbtreibende ein Buch zu 
führen, aus dem die Menge des an- und abgeschriebenen Zuckers, die nähere Bezeich- 
nung der Brennerei nach Namen und Ort und der Anmeldung nach Steuerstelle 
und Nummer herworgeht. 
§ 4 
Die auf die einzelne Bestellung verabfolgte Zuckermenge ist auf der Anmeldung 
unter Namensbeischrift zu vermerken, der Bestellschein (§ 7) als Beleg zu dem Buche 
zu nehmen. 
§ 5 
Der zur Verwendung begünstigten Zuckers berechtigte Brennereibesitzer hat, wenn 
er solchen Zucker beziehen will, dies der für die Brennerei zuständigen Steuerstelle 
ein für allemal anzumelden. Er hat in der doppelt aufzustellenden Anmeldung die 
Brennerei nach Klasse, Namen und Ort näher zu bezeichnen, den für die Lagerung 
des Zuckers in Aussicht genommenen Raum anzugeben und sich zu verpflichten, für 
jeden Fall der mißbräuchlichen Verwendung des Zuckers eine Vertragsstrafe bis zu 
eintausend Mark zu zahlen. 
§ 6 
Die Anmeldung ist von der Steuerstelle in ein Verzeichnis einzutragen, in 
beiden Stücken mit Abgabevermerk und der Nummer des Verzeichnisses unter Bei- 
drückung des Amtsstempels zu versehen und dem Oberkontrolleur zu übergeben. 
Dieser prüft die Anmeldung und genehmigt den Aufbewahrungsort des Zuckers. 
Ein Stück der mit Prüfungsvermerk versehenen Anmeldung erhält der Brennerei- 
besitzer zurück, das zweite Stück ist bei dem Verzeichnis aufzubewahren. 
§ 7 
Der Zucker ist unter Beifügung der mit Prüfungsvermerk versehenen An- 
meldung (§ 6) schriftlich zu bestellen und nach Eingang an dem genehmigten Orte 
zu lagern. An diesem Orte und in der Nähe des Geräts, in dem die Maische be- 
reitet wird (des Vormaischbottichs), ist an in die Augen fallender Stelle nach näherer 
Weisung des Oberkontrolleurs je ein Aushang anzubringen, der ersehen läßt, daß der 
Zucker nur in der Brennerei, insonderheit nicht zum menschlichen Genuß oder zur 
Viehfütterung verwendet werden darf. 
§ 8 
Über Zu- und Abgang des Zuckers hat der Brennereibesitzer ein Buch zu 
führen, bei dem die Anmeldung und die Frachtbriefe als Belege aufzubewahren sind. 
Die Anschreibung hat alsbald nach dem Eingang des Zuckers, die Abschreibung nach 
jeder Entnahme oder am Monatsschlusse zu erfolgen. 
§ 9 
Spätestens am Schlusse des Betriebsjahrs 1914/15 sind. die Bestände des 
begünstigten Zuckers in den Zuckerfabriken usw. und in den Brennereien amtlich
	        
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