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§ 3
Über Zu- und Abgang des Zuckers hat der Gewerbtreibende ein Buch zu
führen, aus dem die Menge des an- und abgeschriebenen Zuckers, die nähere Bezeich-
nung der Brennerei nach Namen und Ort und der Anmeldung nach Steuerstelle
und Nummer herworgeht.
§ 4
Die auf die einzelne Bestellung verabfolgte Zuckermenge ist auf der Anmeldung
unter Namensbeischrift zu vermerken, der Bestellschein (§ 7) als Beleg zu dem Buche
zu nehmen.
§ 5
Der zur Verwendung begünstigten Zuckers berechtigte Brennereibesitzer hat, wenn
er solchen Zucker beziehen will, dies der für die Brennerei zuständigen Steuerstelle
ein für allemal anzumelden. Er hat in der doppelt aufzustellenden Anmeldung die
Brennerei nach Klasse, Namen und Ort näher zu bezeichnen, den für die Lagerung
des Zuckers in Aussicht genommenen Raum anzugeben und sich zu verpflichten, für
jeden Fall der mißbräuchlichen Verwendung des Zuckers eine Vertragsstrafe bis zu
eintausend Mark zu zahlen.
§ 6
Die Anmeldung ist von der Steuerstelle in ein Verzeichnis einzutragen, in
beiden Stücken mit Abgabevermerk und der Nummer des Verzeichnisses unter Bei-
drückung des Amtsstempels zu versehen und dem Oberkontrolleur zu übergeben.
Dieser prüft die Anmeldung und genehmigt den Aufbewahrungsort des Zuckers.
Ein Stück der mit Prüfungsvermerk versehenen Anmeldung erhält der Brennerei-
besitzer zurück, das zweite Stück ist bei dem Verzeichnis aufzubewahren.
§ 7
Der Zucker ist unter Beifügung der mit Prüfungsvermerk versehenen An-
meldung (§ 6) schriftlich zu bestellen und nach Eingang an dem genehmigten Orte
zu lagern. An diesem Orte und in der Nähe des Geräts, in dem die Maische be-
reitet wird (des Vormaischbottichs), ist an in die Augen fallender Stelle nach näherer
Weisung des Oberkontrolleurs je ein Aushang anzubringen, der ersehen läßt, daß der
Zucker nur in der Brennerei, insonderheit nicht zum menschlichen Genuß oder zur
Viehfütterung verwendet werden darf.
§ 8
Über Zu- und Abgang des Zuckers hat der Brennereibesitzer ein Buch zu
führen, bei dem die Anmeldung und die Frachtbriefe als Belege aufzubewahren sind.
Die Anschreibung hat alsbald nach dem Eingang des Zuckers, die Abschreibung nach
jeder Entnahme oder am Monatsschlusse zu erfolgen.
§ 9
Spätestens am Schlusse des Betriebsjahrs 1914/15 sind. die Bestände des
begünstigten Zuckers in den Zuckerfabriken usw. und in den Brennereien amtlich