— 1077 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 217
Inhalt: Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bel Verkäufen von Schuhwaren. S. 1077. —
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Schuhwaren. S. 1080. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt-
machung über die Bereitung von Backware. S. 1084.
(Nr. 5472) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren.
Vom 28. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Schuhwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden als dem,
der sich aus der Zusammenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen
Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für
die Preisberechnung sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise
9) aufgestellten Richtsätze maßgebend.
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum
Teil aus Leder, Strick-, Web= oder Wirkwaren, Filz oder filzartigen Stoffen
bestehen.
(2
Lieferungsverträge über Schuhwaren, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung zu höheren als den nach § 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind,
gelten als zu diesen Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem
Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist.
63
Schuhwaren dürfen vom Großhändler nur an Kleinhändler, vom Klein-
händler nur an Verbraucher abgesetzt werden.
Neichs-Gesetzbl. 1916. 244
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1916.