Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem 9 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die 
Bezugsvereinigung absetzt oder den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 3 
über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht; 
3. wer der ihm nach 95 olliegenden Verpflichtung zum Trocknen nicht 
nachkommt; 
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und 
zur Versicherung (6 6 Abs. 3) zuwiderhandelt 
5. wer den ihm auf Grund des §# 14 auferlegten Verpflichtungen nicht 
nachkommt; 
6. wer den nach 92 Abs. 2 Nr. 3, 917 erlassenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt; 
7. wer dem §9 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt. 
In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3) 7 können neben der Strafe die Gegen- 
stände auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei 
Ausput- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der 
Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen. 
Die Vorschriften der 99 10, 11 finden auf Ausputz= und Schwimmgersle 
leine Anwendung. 
Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten gewesen und nach der Ab- 
erntung des Gemenges aus diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften 
der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 800). 
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver— 
ordnung zulassen. 
821 
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) nebst den Bekanntmachungen vom 
5. August, 19. August, 13. September, 8. November, 19. Dezember 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März,
	        
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