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Artikel II
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5491) Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen Wasch= und Reinigungsmitteln.
Vom 5. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch= und Reinigungs-
mitteln, die ohne Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Olen, Fetten, Ol-
oder Fettsäuren hergestellt sind (fettlosen Wasch= und Reinigungsmitteln), zu
regeln. Er kann insbesondere Vorratserhebungen anordnen.
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie
daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich