Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1301 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
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An2068 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. S. 1801. 
— Bekanntmachung zur Anderung des & 7 der Bekanntmachung über die Uberwachung des 
Verkebrs mit Seemuscheln vom 2 November 1916. S. 1362. 
  
  
(Nr. 5580) Bekanntmachung, betreffend die Vrägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. 
Vom 23. November 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermähtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzel. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außer halb der im §& 8 des Müngzgesetzes 
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel= und 
Kupfermünzen beskimmten Grenze Einpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von 
zwei Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen 
die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß der Durchmesser 16 Millimeter betragen soll und 
aus einem Kilogramm 1 250 Stücke auszubringen sind. 
*2 
Die Einpfennigstücke aus Aluminium sind spätestens zwei Jahre nach Friedens- 
schluß außer Kurs zu setzen. 
Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat. 
Berlin, den 23. November 1916. 
Der Reichskanzlen 
von Bethmann Hollweg 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 299. 
Ausgegeben zu Verlin den 28. November 1916.
	        
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