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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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An2068
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. S. 1801.
— Bekanntmachung zur Anderung des & 7 der Bekanntmachung über die Uberwachung des
Verkebrs mit Seemuscheln vom 2 November 1916. S. 1362.
(Nr. 5580) Bekanntmachung, betreffend die Vrägung von Einpfennigstücken aus Aluminium.
Vom 23. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermähtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzel. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außer halb der im §& 8 des Müngzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel= und
Kupfermünzen beskimmten Grenze Einpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von
zwei Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen
die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß der Durchmesser 16 Millimeter betragen soll und
aus einem Kilogramm 1 250 Stücke auszubringen sind.
*2
Die Einpfennigstücke aus Aluminium sind spätestens zwei Jahre nach Friedens-
schluß außer Kurs zu setzen.
Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat.
Berlin, den 23. November 1916.
Der Reichskanzlen
von Bethmann Hollweg
Reichs-Gesetzbl. 1916. 299.
Ausgegeben zu Verlin den 28. November 1916.