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stimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe die
Futtermittel, Hilfsstoffe oder Düngemittel, auf die sich die Zuwiderhandlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und Bestimmungen über die
Durchfuhr erlassen. Er ist ermächtigt, die Bestimmungen dieser Verordnung
auch auf andere als die in der Liste genannten Futtermittel, Hilfsstoffe und
Düngemittel auszudehnen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von
Futtermitteln, Silfsstoffen und Kunstdünger.
I. Kraftfuttermittel
A. Körner und Früchte
Raden,
Wicken,
Peluschken,
Lupinen,
endere Hülsenfrüchte, soweit sie nicht zur menschlichen Nahrung geeignet
sind,
Ackerbohnen (auch geschrotet oder gemahlen),
Sojabohnen (auch geschrotet oder gemahlen),
Kanariensamen (auch geschrotet oder gemahlen),
Hirse (auch geschrotet oder gemahlen),
Johannisbrot (auch geschrotet),
Eicheln (auch getrocknet und gemahlen),
Roßkastanien (auch getrocknet und gemahlen).
B. Abfälle der Müllerei
Erdnußschalen und -kleie,
Haferspelzen (Haferhülsen),
Hirseschalen,