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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 66
Ausführung der Verordnung, betreffend Ubertragung von Malzkontingenten,
241.
Inhalt: Bekanntmachung zur
vom 16. März 1916 S
(Nr. 5129) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend Übertragung von
Malzkontingenten, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 170). Vom
5. April 1916.
Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Übertragung von Malzkontin-
genten, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 170) wird für das Gebiet der
norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes bestimmt:
§ 1
Jeder Abschluß von Verträgen über die Übertragung von Malzkontingenten
ohne Vermittlung der Gersten-Verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin ist
verboten; es ist unstatthaft, solche Verträge durch anderweite geschäftliche Ver-
mittlung, insbesondere durch Vermittlung von Agenten, abzuschließen.
§ 2
Alle Angebote von Malzkontingenten und alle Anträge auf Erwerb solcher
Kontingente sind schriftlich an die Gersten-Verwertungsgesellschaft m. b. H. in
Berlin (Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung) zu richten.
§ 3
Jedes Angebot hat die Höhe des abzugebenden Kontingents, den dafür
verlangten Preis und den Zeitraum zu enthalten, für den das Kontingent von
der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt worden ist. Bei dem Angebote muß von
der zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle bestätigt sein, daß die Über-
tragung nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Malzkontingents zu-
lässig ist.
Soll Gerste oder Malz mit übertragen werden, so ist die Menge anzu-
geben, und, falls es sich nicht um Gerste eigener Ernte handelt, der Einstands-
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Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1916.