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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 87
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. S. 355.
(Nr. 5182) Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. Vom 4. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Malz (Darrmalz) im Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen Brauerbund
in Berlin anzuzeigen, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Dasselbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gersten-
kontingent nach § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) beschlagnahmefrei geworden ist, gleichviel ob sie
sich im Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent oder in dem von andern
Betrieben oder Personen, insbesondere von Mälzereien oder Händlern, befindet.
Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung zu erstatten. Malz- oder Gerstenmengen, die beim Inkrafttreten dieser
Verordnung unterwegs sind, sind unmittelbar nach Empfang vom Empfänger
anzuzeigen.
§ 2
Von der Anzeigepflicht sind befreit Malz- und Gerstenmengen, die sich im
Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent, insbesondere von Brauereien,
befinden, soweit sie zusammen mit den bereits verwendeten Malzmengen nicht
die Gesamtmengen übersteigen, die diesen Betrieben nach den eigenen oder
von ihnen erworbenen Kontingenten zustehen. Das gleiche gilt von Malz-
und Gerstenmengen, die sich im Gewahrsam von Mälzereien befinden, aber
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Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1916.