Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 17 
In den Fällen des § 8 können die Kosten des Rechtsstreits der obsiegender 
Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß 
dieser Vorschrift getroffenen Anordnung obsiegt. 
§ 18 
Wird der Zuschlag auf Grund des § 12 versagt, so dürfen für den Ver- 
steigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. 
§ 19 
Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 
über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und über 
die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer (Reichs-Gesetzbl. 1915 
S. 290, 292) 1916 S. 451, 452) finden auf die im § 1 bezeichneten Ansprüche 
keine Anwendung.  
Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei 
Hypotheken und Grundschulden (Reichs-Gesetzbl.1915 S.293) und die Ver-  
ordnung über die Versagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von 
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens vom 10. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 499) werden aufgehoben. 
§ 20 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren 
nach den §§ 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von 
Zahlungsfristen sowie nach § 1 Abs. 3 oder § 3 der Verordnung über die Folgen 
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung bleibt die bisherige Zuständig- 
keit bestehen. 
Berlin, den 8. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.