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§ 17
In den Fällen des § 8 können die Kosten des Rechtsstreits der obsiegender
Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß
dieser Vorschrift getroffenen Anordnung obsiegt.
§ 18
Wird der Zuschlag auf Grund des § 12 versagt, so dürfen für den Ver-
steigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
§ 19
Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung und über
die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer (Reichs-Gesetzbl. 1915
S. 290, 292) 1916 S. 451, 452) finden auf die im § 1 bezeichneten Ansprüche
keine Anwendung.
Die Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei
Hypotheken und Grundschulden (Reichs-Gesetzbl.1915 S.293) und die Ver-
ordnung über die Versagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens vom 10. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 499) werden aufgehoben.
§ 20
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren
nach den §§ 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von
Zahlungsfristen sowie nach § 1 Abs. 3 oder § 3 der Verordnung über die Folgen
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung bleibt die bisherige Zuständig-
keit bestehen.
Berlin, den 8. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.