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auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma
sowie Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des
Empfängers handschriftlich oder mechanisch anzugeben oder zu ändern;
m Druckfehler zu berichtigen;
Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den
Bogen zu ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Be-
richtigung, die Form und den Druck zu machen und solche Jusätze
auch auf besonderen Zetteln anzubringen;
Stellen des Druckes zu streichen;
#b. Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu
unterstreichen;
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben
und Anzeigenanerbieten Jahlen nebst Jusätzen, die als Bestandteile
der Preisbestimmung zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den
Namen des Reisenden, die Zeit seines Eintreffens und den Namen des
Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder mechanisch
einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen
den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben;
in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und
die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben;
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen
oder Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu
vermerken;
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten
eine Widmung zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit
handschriftlichen Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen;
die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer besonderen, selbständigen
Mitteilung haben;
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke,
Bücher, Jeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder
angebotenen Werke handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten
Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen;
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen;
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Ditel
und Tag, die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der
der Ausschnitt entnommen ist, handschriftlich oder mechanisch hin-
zuzufügen;
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
die durch die Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen
handschriftlich oder mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken auf-
zukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten;
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs-
anstalten oder ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungs-