Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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xv Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen 
und Zeitschriften lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter 
Entrichtung der Gebühr vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt 
als Regel, daß die Beilage der ganzen Postauflage der Jeitung oder Zeitschrift 
beigefünt wird; ist sie ausnahmsweise nur einem Teile der Postauflage beigelegt, 
so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu entrichten. In derartigen Fällen hat 
der Verleger bei der Einlieferung die bei den Postanstalten zu erfahrenden 
besonderen Bedingungen einzuhalten. 
Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare fennig- 
summe nach oben abgerundet. 
xvn Die Gebuͤhr beträgt ½ Pfennig für je 25 Gramm jedes einzelnen 
Beilagestücks. Dabei gilt jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder 
Blättern, wenn Stärke und Farbe des Papiers gleich ist und Druck und Inhalt 
die Zusammengehörigkeit erweist, als besondere Beilage. Sonst wird die Gebühr 
für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen 
gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der 
Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht 
auf seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben 
oder Heften entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen 
nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind. 
Ceschäftspapiere 
69. 1 Als Geschaäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: 
alle Schriftstücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben 
oder gezeichnet, nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung 
haben, wie Prozeßakten; von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder 
Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem 
oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienstpapiere der Versicherungsgesell- 
schaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und Post- 
karten, die ihren ursprünglichen ZIweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge 
außergerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; 
geschriebene Notenblätter und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten 
Urschriften (Manuskripte) von Werken oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder 
duichgesehene Schülcrarbeiten, außer wenn sie mit einem Urteil über die Arbceit 
versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher usw. 
nu Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vor- 
schriften wie die Drucksachen (& 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung 
„Geschäftspapiere"“ enthalten. 
N. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit 
verschiedenen Aufschriften versehen sein. Uber die Vereinigung mit Drucksachen 
und Warenproben siehe & 11.
	        
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