Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 782 — 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 Mark einschließlich 1 Mark, 
bei Wechseln über 500 Mark 1 Mark 50 Pfennig; 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels 
und der Protesturkue 35 Pfennig, 
im Orts-= und Nachbarortsverkehr (& 37) 28 Pfennig. 
Zur Jahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landes- 
gesetzen entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber 
verpflichtet. 
Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Post- 
anweisungsgebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Jahl- 
kartengebühr vom Postscheckkonto jabgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheck- 
ordnung § 10 1). Die Gebühren unter 2 b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen 
Stempelkosten werden bei Ubersendung des angenommenen oder des protestierten 
Wechsels erhoben. 
Ist die JZahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels ver- 
weigert worden, so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt. 
XV Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten 
sinngemäß auch für Schecke, die protestiert werden sollen. 
Nachnahmesendungen 
&# 19. 1 Postnachnahme ist bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen 
und Paketen zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 14 1V). Justellungs- 
urkunden (6 25) dürfen den Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden. 
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme- 
Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Jahlkarte, 
bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Pocstscheck- 
konto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme-ZLahlkarte (mit Klebeleiste) 
auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfennig. Vordrucke mit an- 
hängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post 
bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck 
mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
uu Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch 
Postanweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk 
enthalten „Nachnahme ... Mark.. Pfennig“ (Marksumme in Sahlen und 
Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort — in größeren 
Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme-Paketkarten 
und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. 
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder 
einem Dritten durch Jahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Brief- 
aufschrift oder auf dem Pakete den Vermerk enthalten „Nachnahhe . Mark
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.