Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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—. Pfennig") (Marksumme in Jahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter 
„Zahlkarte P Sch. A. (Ort) .. Konto Nr. N. in 
M 
  
  
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Uberweisung auf das 
Postscheckkonto eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Jahlkarte seinen 
Namen anzugeben. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Post- 
anweisung oder Jahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der 
Emnpfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
m Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der 
Sendung ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger 
vorgezeigt und gegen den Nachnahmebetrag ausgehändigt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen 
mit dem Vermerke „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur 
zum ersten Male (70) vorgezeigt. 
V. Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Post- 
anweisungsgebühr durch Postanweisung (& 20) übermittelt. Auf dem Abschnitt 
der Postanweisung ist die Nachnahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck 
mit anhängender Jahlkarte oder eine Nachnahme-ZJahlkarte mit Klebeleiste benutzt 
worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene 
Postscheckkonto überwiesen. 
VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung 
sofort zurückgeschickt, wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist 45). 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist 
gewährt, die vom Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine 
Feiertage, an denen die Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt 
worden ist, zählen dabei nicht mit. Wird die Sendung bis zum letzten Tage 
der Frist nicht eingelöst, so wird sie an diesem Tage nochmals vorgezeigt 
und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vor- 
zeigung oder der Versuch aus einem anderen Grunde erfolglos, so wird die 
Sendung noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen 
auch die Nachnahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“ oder eine ähnliche 
Angabe enthält. 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd““ werden 7 Tage 
lang vom Tage nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, 
wenn er nicht vorher die Annahme verweigert. 
Bei Nachsendung (& 44) wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden 
neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
" vn Der Absender kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme 
nachträglich streichen oder ändern lassen.
	        
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