Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

vn Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigenf 
den Abschnitt kann er abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm 
überlassen. 
vm Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung 
in das Eigentum der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, 
wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird. 
X Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht 
zur Verfügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
X Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestim- 
mungs-Postanstalt mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. 
Es ist Sache des Empfängers, den Absender zu veranlassen, daß dieser bei der 
Aufgabe-Postanstalt die Ubersendung eines von ihm auszufertigenden Doppels 
der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels ist die Einliefe- 
rungsbescheinigung über die abhanden gekommene Postanweisung vorzulegen. Das 
Doppel wird von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte gebührenfrei übersandt. 
  
b. Telegraphische Postanweisungen 
XI Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des 
Absenders telegraphisch überwiesen. 
1Xu Das Uberweisungs-Telegramm wird #on der Aufgabe-Postanstalt aus- 
gesertigt. Mitteilungen für den Empfänger, die in das Telegramm aufgenommen 
werden sollen, muß der Absender der Postanstalt schriftlich übergeben. 
xAm Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Uberweisungs-Telegramm 
eingeschrieben mit der nächsten Post der Telegraphenanstalt übersandt, die am 
schnellsten zu erreichen ist, oder die das Telegramm nach Lage ihrer Dienst- 
stunden am schnellsten dem Bestimmungsorte zuführen kann. - 
xIvNachPostortenohneTelegraphenanstaltwirddasllberweisungsiTeles 
gramm von der letzten Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben 
weiterbefördert. 
xv Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebuͤhr. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförde— 
rung des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (m), 
4. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförde- 
rung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur 
Bestimmungs-Postanstalt (##V), 
5. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (xVy. 
Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Ent.- 
richtung der Gebühren unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.