— 844 —
Im Falle der Juwiderhandlung gegen § 1 kann neben der Strafe auf
Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
13 .
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich