Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Im Falle der Juwiderhandlung gegen §&# 1 kann neben der Strafe auf 
Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
13 . 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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