Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel 2 . 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 6073) Verordnung über Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken 
und Brennereien. Vom 11. Oktober 1917. 
Ar Grund des § 13 der Verordnung über die Kartosseloersorgum im Wirt- 
schaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S dn wird bestimmt: 
XI 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen selbsinezogene Kartoffeln 
in der eigenen Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten. Genossenschaften und 
sonstige Vereinigungen, die eine Trocknerei oder Stärkefabrik betreiben, dürfen 
auch die von den Mitgliedern gezogenen und auf Grund der Satzung gelieferten 
Kartoffeln verarbeiten. 
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für die Verarbeitung von Kartoffeln 
in Brennereien mit der Maßgabe, daß so viel Kartoffeln verarbeiret werden dürfen, 
als dem für das Betriebsjahr 1917/18 festgesetzten Durchschnittsbrande bei einem 
Verbrauche von achtzehn Jentnern Kartoffeln für den Hektoliter reinen Alkohol 
entspricht. 
Auf Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die nach dem 15. Sep 
tember 1917 errichtet sind, finden die Vorschriften im Abs. 1 und 2 keine 
Anwendung. 
12 
Im übrigen dürfen Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brenne- 
reien nur verarbeitet werden, wenn sie. von der Reichskartoffelstelle oder ciner 
von dieser beauftragten Stelle oder von einem Kommnnalverbande mit Justimmung 
einer dieser Stellen zur Verarbeitung zugewiesen sind. 
3 
Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse an die 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H, die Spirituszentrale oder die 
Süddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Iweignieder- 
lassung München, bleiben unberührtk. 
84 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 11. Oktober 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Den Bezug des Neichs, Gesetblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt dez Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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