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Ferner darf berechnet werden:
1. für die käufliche Uberlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu
16 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums;
wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkaufspreis
nicht geringer sein als 13 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht;
für die leihweise Uberlassung von Gebinden eine Vergütung bis zu
2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums,
und, wenn die Gebinde nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung
zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung von 1/,25 Mark für jedes
Gebinde und jeden weiteren angefangenen Monat;
3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig
für je 100 Kilogramm Reingewicht.
(2
Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je
1 Liter Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab
36 Pfennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers 40 Pfennig nicht übersteigen.
Für die Uberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Ver-
gütung nicht berechnet werden.
Bei Lieferung aus Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe
der abgegebenen Mengen der Preis für je 1 Liter Petroleum bis zu 32 Pfennig
betragen.
1—
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6081) Belanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 5. Dezember 1917.
Vom 18. Oklober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Am 5. Dezember 1917 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung
vorzunehmen.