Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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#9.

Für  die  Beschaffung  und  Versendung  der  Drucksachen  und  für  die  Auf,
stellung  der  Nachweisungen  erhalten  die  Bundesstaaten  eine  Vergütung  nach  Maß
gabe  der  am  Bählungstag  ermittelten  Bevölkerung.  Die  Höhe  der  Vergütung
wird  einer  späteren  Festsetzung  vorbehalten.

#10

Diese  Zählung  hat  nicht  die  in  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  vorge
sehenen  rechtlichen  Wirkungen  einer  Volkszählung,  soweit  die  Landeszentralbehörden
nicht  anders  bestimmen.

11

Wer  sich  weigert,  die  auf  Grund  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  An.
gaben  in  die  Haushaltungsliste  einzutragen,  oder  wer  wissentlich  wahrheitswidrige
Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Berlin,  den  18.  Oktober  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

 

Den  Bezus  des  Neichs--Gesenblatts  vermittelm  wur  die  VPostanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.