Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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#9. 
Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für die Auf, 
stellung der Nachweisungen erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maß 
gabe der am Bählungstag ermittelten Bevölkerung. Die Höhe der Vergütung 
wird einer späteren Festsetzung vorbehalten. 
#10 
Diese Zählung hat nicht die in den Reichs= oder Landesgesetzen vorge 
sehenen rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die Landeszentralbehörden 
nicht anders bestimmen. 
11 
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen An. 
gaben in die Haushaltungsliste einzutragen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Berlin, den 18. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezus des Neichs--Gesenblatts vermittelm wur die VPostanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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