Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 182 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Zucker. S. voo. — Bekanntmachung der neuen Fassung 
der Verordnung über den Verkehr mit Zucker S. ou14. — Ausführungsbestimmungen zu 
der Verordnung über den Verkehr mit Jucker. S. 924. — Verordnung zur Aufhebung der 
Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Jucker im Betriebslahr 1917/18. S. 932.— 
Bekanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 
S. öss. — Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der 
Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1917/18 und 
über Essigsäureverbrauchsabgabe. S. 934. 
  
  
(Nr. 6082) Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 17. Oktober 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Für den Verkehr mit Zucker gelten die Vorschriften der Verordnung über 
den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1032) mit den sich aus folgenden Vorschriften ergebenden 
Anderungen: 
1. 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Die besonderen Vorschriften über die Verwendung von Juckerrüben zur 
Branntweinbereitung bleiben unberührt. 
2. & 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
Besitzer von Juckerrüben haben auf Verlangen der Reichszuckerstelle die 
Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern und nach den An- 
weisungen der Reichszuckerstelle zu verladen. In Verträge, nach denen Zucker- 
rüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken zu liefern sind, soll nur aus 
wichtigen Gründen eingegriffen werden; als wichtiger Grund gilt insbesondere, 
wenn die Verarbeitung der Rüben auf Jucker durch die Lieferung an die zum 
Empfange berechtigte Fabrik gefährdet wird oder die Jufuhr an sie mit Rücksicht 
auf die Verkehrsverhältnisse unwirtschaftlich ist oder sie die Rüben nicht ordnungs- 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 207 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1917.
	        
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