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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuer-
strafe, bestraft.
wer unbefugt Zuckerrüben verfüttert oder den nach § 2 Abs. 2 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandeltz
2. wer den Vorschriften im ## 3 zuwider Juckerrüben absetzt oder der
Lieferungs= und Verladepflicht nach § 4 nicht nachkommt;
3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört,
vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschliet
oder den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
4. wer den Vorschriften in den 99 5, 9, 11 oder den auf Grund des
85, 87 Abs. 4, X 9D, 11 erlassenen“ Bestimmungen zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften in den §6 10, 22 oder den auf Grund des § 13
Abs. 1, & 19 Abs. 2, 9 20 W. 1, &22, 23, 24, 31 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt!
6. wer die nach ## 28 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt
oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme
oder Einsendung von Proben verweigert.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Wer der Vorschrift im § 27 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen
sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft) die Verfolgung tritt nur auf Antrag
des Unternehmers ein. 34
In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67)
werden in Ziffer II gestrichen die Worte „Juckerrüben, frisch oder getrocknet,
Rohzucker, Nachprodukte der Juckerfabrikation“.
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Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.