Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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zucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Der über die 
ersten 45 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wahl des Verkäufers 
in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei 
Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 25 Pfennig für den 
Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu 
entrichten, an dem bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker 
in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke. 
Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu berechnen; an- 
gefangene Monate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen sechs Monaten 
zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb dieser Zeit, so können 
sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichs- 
sackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der sechs Monate 
gültigen Höchstpreis in Rechnung gestellt werden. 
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszucker- 
fabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigen- 
tümerin der Säcke von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist 
eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke 
bis längstens 1. September 1918 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb 
dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter An- 
rechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichssackstelle für 
den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der Frist gültigen Höchstpreis 
in Rechnung stellen. 
Die Reichszuckerstelle bestimmt in Streitfällen auf Antrag, wer die Säcke 
zu stellen hat. 
  
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Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von 
gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckersorten 
werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der 
nach den 9& 12, 13 für Kommunalverbände überwiesen wird, beträgt 6 Mark 
für den Jentner weniger als die hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung 
abweichender Preise für die Lieferung von Jucker zu anderen Jwecken bleibt 
vorbehalten 
Die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von 
den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Abs. 1 Satz 1 
festgesetzten Preise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauchszuckerfabriken 
zu zahlen oder sie von ihnen einzuziehen. Die Verbrauchszuckerfabriken haben 
die hiernach geschuldeten Beträge an die Gesellschaft zu zahlen. 
. X 
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was 
als Fracht im Sinne des & 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher
	        
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