Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 974 — 
(Nr. 6104) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des § 30 der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 27. Oktober 1917. 
Ar Grund des # 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird & 30 dieser 
Ordnung für die Dauer des Krieges wie folgt ergänzt: 
Im Abs. u) wird am Ende nachgetragen: 
Das Gewicht ceines Gepäckstücks darf 50 Kilogramm nicht überschreiten; 
Ausnahmen können durch den Deutschen Eisenbahn-Personen= und Gepäcktarif — 
Teil I — zugelassen werden. 
Die Anderung tritt am 15. November 1917 in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1917. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt 
Wackerzapp 
  
(Nr. 6105) Bekanntmachung über tabakähnliche Waren. Vom 27. Oktober 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Herstellung von Waren aus tabakähnlichen Stoffen ohne Mitverwendung 
von Tabak, die als Ersatz für Tabakerzeugnisse in den Handel gebracht werden 
sollen (tabakähnliche Waren), unterliegt den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes 
vom 15. Juli 1909 über die Verwendung von Tabakersatzstoffen bei der Her- 
stellung von Tabakerzeugnissen. 
Auf tabakähnliche Waren, die als Ersatz für zigarettensteuerpflichtige Er- 
zeugnisse dienen sollen, finden die Vorschriften des Zigarettensteuergesetzes vom 
3. Juni 1906/15. Juli 1909 sowie von Artikel II, III des Gesetzes über Erhöhung 
der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) sinngemäße 
Anwendung. 
52 
Die Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 27. Oktober 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Noedern 
—. F TIIVBIM — —. — — — — 
  
D##e Gezus des Neichs-Gesesslans vermittein wur die Postanftallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.