Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe 
der Menge, der Arten und Sorten, des Einkaufspreiscs und des Aufbewahrungs- 
orts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
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Wer aus dem Ausland Stoffe der im 9 1 Abs. 1 bezeichneien Art einführt, 
hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu 
versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegs- 
ausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen 
oder Proben einzusenden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder 
nach der Besichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die 
Stoffe übernehmen will. 1 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung mit Einführenden oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. "4 
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Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den 
Ubernahmepreis fest. 
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise 
nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zu- 
ständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. 
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des 
Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end- 
gültige Feststellung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von 
ihm festgesetzten Preis zu zahlen. « 
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Die Jahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme der Ware. Für 
streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
der höheren Verwaltungebehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
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Die im 9 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des 
Kriegsausschusses verarbeitet werden. Das Verbot der Verarbeitung schließt das 
der stofflichen Veränderung ein. 
Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines unmittel- 
baren Auftrags einer Hceres= oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der
	        
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