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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 195
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des Milirärrarifs für Eisenbahnen. S. vss. — Be-
kanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaften. S. osSs. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Juschlags zu den Friedens-
preisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. S. oss.
Err. 6110) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
29. Oktober 1917.
A- Grund des §9 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisen bahnen ist wie folgt zu ändern:
1. Unter Abschnitt IV wird hinter Tarifnummer 24 ab eingeschaltet:
Plennig
3. Beschleunigtes Eilgut
246%%Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtnngzgz 80
244in Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 120
Außerdem in beiden Fällen eine Abtertigungsgebühr
von 24 + für den Wagen.
2. Der zweite Satz des Absatzes (5) der Besonderen Bestimmungen zu IV
wird folgendermaßen gefaßt:
Werden Wagen von mehr als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind
für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1 000 kg
bei Frachtnt . . . . 3Pfennig,
bei Eilgut ....... ........... ... .... 6 Pfennig und
bei beschleunigtem Eilgntt 12 Plennig
Fracht fir das Kilometer zu berechnen.
3. In der Uberschrift von Nr. 26 wird hinter (Eilstückgut“ eingefügt „be-
schleunigtes Eilstückgut““. Der letzte Satz von Nr. 26 wird im Eingang gefaßt:
„Wird Militärgut als beschleunigtes Eilstückgut oder, wenn usw.“
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft und gelten auch für gestundete,
noch nicht abgerechnete Sendungen.
Reichs-Geletzbl. 1917. 223
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1917.