Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 983 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 195 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des Milirärrarifs für Eisenbahnen. S. vss. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften. S. osSs. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Juschlags zu den Friedens- 
preisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. S. oss. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Err. 6110) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
29. Oktober 1917. 
A- Grund des §9 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisen bahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. Unter Abschnitt IV wird hinter Tarifnummer 24 ab eingeschaltet: 
  
  
Plennig 
3. Beschleunigtes Eilgut 
246%%Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtnngzgz 80 
244in Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 120 
Außerdem in beiden Fällen eine Abtertigungsgebühr 
von 24 + für den Wagen. 
2. Der zweite Satz des Absatzes (5) der Besonderen Bestimmungen zu IV 
wird folgendermaßen gefaßt: 
Werden Wagen von mehr als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind 
für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1 000 kg 
bei Frachtnt . . . . 3Pfennig, 
bei Eilgut ....... ........... ... .... 6 Pfennig und 
bei beschleunigtem Eilgntt 12 Plennig 
Fracht fir das Kilometer zu berechnen. 
3. In der Uberschrift von Nr. 26 wird hinter (Eilstückgut“ eingefügt „be- 
schleunigtes Eilstückgut““. Der letzte Satz von Nr. 26 wird im Eingang gefaßt: 
„Wird Militärgut als beschleunigtes Eilstückgut oder, wenn usw.“ 
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft und gelten auch für gestundete, 
noch nicht abgerechnete Sendungen. 
Reichs-Geletzbl. 1917. 223 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1917.
	        
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