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Kr. 6121) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit
feindlichen Staatsangehörigen, auf Rußlaud. Vom 3. November 1917.
A. Grund des §& 6 der Verorduung, betreffend Verträge mit feindlichen
Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden
die Vorschriften der §& 1, 2 der Verordnung auf Rußland und Finnland
ausgedehnt.
Diese Ausdehnung erstreckt sich jedoch nicht auf Verträge mit natürlichen
Personen, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau
oder des k. und k. Militärgouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in
diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufeuthalt haben, sowie
auf Verträge mit juristischen Personen, die in den gegenwärtigen Gebicten des
Generalgouvernements Warschau oder des k. und k. Militärgouvernements in
Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige
Verwaltung haben.
Berlin, den 3. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermeicteln uur die Pofklanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.