Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 1004 — 
Kr. 6121) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, auf Rußlaud. Vom 3. November 1917. 
A. Grund des §& 6 der Verorduung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden 
die Vorschriften der §& 1, 2 der Verordnung auf Rußland und Finnland 
ausgedehnt. 
Diese Ausdehnung erstreckt sich jedoch nicht auf Verträge mit natürlichen 
Personen, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau 
oder des k. und k. Militärgouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in 
diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufeuthalt haben, sowie 
auf Verträge mit juristischen Personen, die in den gegenwärtigen Gebicten des 
Generalgouvernements Warschau oder des k. und k. Militärgouvernements in 
Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige 
Verwaltung haben. 
Berlin, den 3. November 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermeicteln uur die Pofklanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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