Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetblatt 
Jahrgang 1917 
  
  
6 Nr. 198 
Juhalt: Verordnung über die Bewlrtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. S. 1008. — 
Beka antmachung , betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über ZJigarettentabak vom 20. Ok. 
tober 1917. S. 1011. . 
  
  
(Nr. 6122) Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. 
Vom 3. November 1917. 
A. Grund des & 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) wird folgendes bestimmt: 
1I. Bewirtschaftung von Milch 
*#1 
Die Bewirtschaftung von Milch erfolgt durch die Reichsstelle für Speise- 
fette und wird den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
errichteten Verteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der 
Vcrordnung über Speisefette. 
(2 
Milch im Sinne dieser Verordnung sind Kuhmilch in unbearbeitetem und 
bearbeitetem Zustand, ferner alle Bestandteile, die durch Zerlegung oder sonstige 
Verarbeitung dieser Milch gewonnen werden (Sahne, Magermilch, Buttermilch, 
Molke, Molkeneiweiß, Kasein, Milchzucker und dergleichen), endlich alle Erzeugnisse, 
die ganz oder vorzugsweise aus Kuhmilch hergestellt werden (Dauermilch und 
Dauersahne jeder Art, Joghurt, Kefir, Larosan und ähnliche Erzeugnisse) sowie 
Quark, nicht aber andere Käsearten und Butter. 
Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. 
Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene 
Milch; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. 
Reichs-Gesetbl. 1917. 227 
Ausgegeben zu Berlin den 8. November 1917.
	        
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