Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 6 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 205 
Juhalt:t Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation seindlichen Ver- 
mögens. S. 10# 1. 
  
  
Gr. 6141) Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation feind- 
lichen Vermögens. Vom 15. November 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Ist auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unter- 
nehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) über eine Aktiengesell- 
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Inhaberaktien ausgegeben hat, 
oder über die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft die Liquidation angeordnet, 
so kann der Reichskanzler bestimmen, daß nach Ablauf einer von ihm zu be- 
stimmenden Frist sämtliche Inhaberaktien der Gesellschaft oder ein Teil von ihnen 
durch den Liquidator für kraftlos erklärt werden können und von der Gesellschaft 
neue Aktienurkunden ausgestellt werden. 
82 
Die fuͤr den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeszentralbehörde oder die 
von ihr bestimmte Stelle hat durch öffentliche Bekanntmachung die Inhaber der 
Aktien aufzufordern, behufs Wahrung ihrer Rechte vor Ablauf der Frist diese 
Rechte schriftlich nach Maßgabe der Vorschriften des Abs. 2 anzumelden. Die 
Stelle, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, ist in der Bekanntmachung 
anzugeben. 
Die Anmeldung muß die Angabe enthalten, welchem Staate der Inhaber 
der Aktie angehört und wann der Inhaber die Aktie erworben hat. Hat der 
Inhaber die Aktie nach dem 31. Juli 1914 erworben, so ist außerdem anzugeben, 
wer die Vorbesitzer der Aktie seit dem 1. August 1914 gewesen sind und welchem 
Relchs-Gesetbl. 1917. 235 
Ausgegeben zu Bertin den 17. November 1917. 
 
	        
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