Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6145) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Malz= und Gerstenkon- 
- tingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1137). Vom 20. November 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Die &# 1, 3 Abs. 2, & 4, 5, 6 Abs. 1, 9§ 7 und 12 der Verordnung 
über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel 
vom 7. Oktober 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 1137) in der Fassung der Verordnung 
über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 16. De- 
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1403) erhalten folgende Fassung: 
81 
Die Bierbrauereien dürfen in der Zeit vom 1. Oktober 1917 ab in jedem 
Kalendervierteljahre nur 10 Hundertteile, die Bierbrauereien in Bayern rechts 
des Rheines 15 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, 
die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 
durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren viertel- 
jährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 
40 Doppelzentner nicht überstiegen hat, 12 Hundertteile, in Bayern rechts des 
Rheines 16 Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durch- 
schnittliche Malzverwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat, dürfen mindestens 
4,, Doppelzentner, in Bayern rechts des Rheines 6/4 Doppelzentner im Viertel- 
jahre verwenden. 
In den Fällen des & 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien ein Sechstel, die Bierbrauereien 
in Bayern rechts des Rheines ein Viertel der Menge verwenden, die die Steuer- 
direktivbehörde festgesetzt hat. 
3 Abs. 2 
Soweit die für das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahrs festgesetzten 
Malzmengen nicht verwendet sind, dürfen sie in dem folgenden Kontingentjahre 
verwendet werden. 
4 
Die Ubertragung von Malzkontingenten, auch wenn der Brauereibetrieb 
oder das Eigentum am Brauereigrundstücke mitübertragen wird, auf andere Bier. 
braucreien ist nur innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets und nur zum Zwecke 
der eigenen Verwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei zulässig. Sie
	        
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