— 1 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 1
Insaur —2 ng, — kanbemng der — vom 10. und 27. Oktober 1916
u der Verordnung über Rohtabak. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend den Internationalen
gerband zum Schugzze des gewerblichen Eigentums. S. 3.
(Nr. 5642) Bekanntmachung betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom
10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom
30. Dezember 1916.
A# Grund des K 3 Abs. 2, 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom
10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
1
Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden wie folgt geändert:
1. & 3 erhält folgende Fassung:
Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeugnissen
gestattet wird, darf nur entsprechend den Weisungen der deutschen
Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in
Westfalen, verarbeitet werden. Solange die Zentrale keine andere
Weisung erteilt, haben Hersteller von Tabakerzeugnissen von ihrer
monatlichen Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur Verfügung zu
halten, wie sie im Durchschnitt der Monate Oktober, November und
Dezember 1916 an die Zentrale zu liefern hatten. Die zur Ver-
fügung zu haltenden Mengen betragen indessen mindestens den nach-
stehenden Anteil der im Januar 1917 hergestellten Mengen:
bei Jigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich
90 Mark für 1 000 Stick.
bei Jigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 130 Mark
für 1 000 Stck .. . .. .. . . ... 25 „
und bei Rauchtabkessks ..... . . . ... 60 „
Reichs-Gesehbl. 1917. 1
Ausgegeben zu Berlin den 2. Januar 1917.