Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 1 
  
Insaur —2 ng, — kanbemng der — vom 10. und 27. Oktober 1916 
u der Verordnung über Rohtabak. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend den Internationalen 
gerband zum Schugzze des gewerblichen Eigentums. S. 3. 
  
(Nr. 5642) Bekanntmachung betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 
30. Dezember 1916. 
A# Grund des K 3 Abs. 2, 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 
10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
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Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden wie folgt geändert: 
1. & 3 erhält folgende Fassung: 
Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeugnissen 
gestattet wird, darf nur entsprechend den Weisungen der deutschen 
Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in 
Westfalen, verarbeitet werden. Solange die Zentrale keine andere 
Weisung erteilt, haben Hersteller von Tabakerzeugnissen von ihrer 
monatlichen Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur Verfügung zu 
halten, wie sie im Durchschnitt der Monate Oktober, November und 
Dezember 1916 an die Zentrale zu liefern hatten. Die zur Ver- 
fügung zu haltenden Mengen betragen indessen mindestens den nach- 
stehenden Anteil der im Januar 1917 hergestellten Mengen: 
bei Jigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich 
90 Mark für 1 000 Stick. 
bei Jigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 130 Mark 
für 1 000 Stck .. . .. .. . . ... 25 „ 
und bei Rauchtabkessks ..... . . . ... 60 „ 
Reichs-Gesehbl. 1917. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Januar 1917.
	        
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