Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

(Nr. 5646) Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen= 
bewehrungen und Lederersatzstoffen. Vom 4. Januar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
41 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Schuhsohlen jeder 
Art, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und 
den Verkehr mit diesen Gegenständen und daraus hergestellten Schuhwaren zu regeln. 
Das gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von 
Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können. 
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor- 
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie 
daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- 
hören oder nicht. 
2 
Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen 
sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im & 1 Abs. 1 
bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten, verkauft oder 
sonst in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen 
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben 
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen 
bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der 
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung 
der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere 
über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.