Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit 
zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgeheimnisse 
zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
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Die zuständige Behörde kann Betriebe, in denen Gegenstände der im § 1 
Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst 
in den Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter 
sich in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach & 1 
Abs. 1 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. 
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Wird ein Betrieb gemäß §& 4 geschlossen, so ist der Unternehmer oder 
Leiter verpflichtet, die vorhandenen Bestände an diesen Gegenständen sowie den 
zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffen der Ersatzsohlengesellschaft innerhalb 
8 Tagen nach Schließung des Betriebs anzubicten und auf Verlangen abzuliefern. 
Die Ersatzsohlengesellschaft setzt den Preis für die von ihr übernommenen 
Gegenstände und Rohstoffe fest. Ist der Verpflichtete mit dem festgesetzten Preise 
nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig 
fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, 
die Ersatzsohlengesellschaft vorläufig den von ihr bestimmten Preis zu zahlen. 
Das Eigentum an den Gegenständen und Nohstoffen geht auf die Ersatz— 
sohlengesellschaft über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem 
Inhaber des Gewahrsams die Ubernahmeerklärung der Ersatzsohlengesellschaft zugeht. 
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
	        
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