— 49 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 10
Inhalt: Vekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 40. —
Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckvapier. S. 65ö. — Bekauntmachung,
betreffend die Stundungsvorschriften der Jahlungsverbete gegen das feindliche Ansland. S. 81.
(Nr. 5663) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 12. Januar 1917. '
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Mr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
2. Gruppe b)
Der mit „Gesteins-Koronit FL/“ beginnende Absatz wird gestrichen.
Hinter dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen:
Perkoronit oder Wetter Perkoronit, auch mit angehängten Buch-
staben oder Jahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent Alkali-
Perchloraten, die zum Teil durch Ammoniaksalpeter oder Alkali-
Chlorate ersetzt werden dürfen, Paraffin oder anderen Kohlenwasser-
stoffen, Pflanzenmehlen und aromatischen Mono. nrr Binitro-
verbindungen, auch mit Kohle, neutralen, die Gefahr nicht erhöhen.
den Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin).
Ur. lb. Munition. Abschnitt A. Verpackung
Zu 4. a) Sprengkapseln. Abs. (I)t
Hinter dem Worte „Blechbehältern“ wird ein Sternchen?) und am Fuße
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: -
«)WährenbbcsKricgrgsinbauchstarke,dichtfchlicßcnbePappebehålterzugelasscu,
die außen mit Paraffin, Zeresin oder einem ähnlichen Stoffe getränkt sind.
Neichs. Gesehbl. 1917. 10
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1917.