Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 10 
Inhalt: Vekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 40. — 
Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckvapier. S. 65ö. — Bekauntmachung, 
betreffend die Stundungsvorschriften der Jahlungsverbete gegen das feindliche Ansland. S. 81. 
  
  
(Nr. 5663) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 12. Januar 1917. ' 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Mr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
2. Gruppe b) 
Der mit „Gesteins-Koronit FL/“ beginnende Absatz wird gestrichen. 
Hinter dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Perkoronit oder Wetter Perkoronit, auch mit angehängten Buch- 
staben oder Jahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent Alkali- 
Perchloraten, die zum Teil durch Ammoniaksalpeter oder Alkali- 
Chlorate ersetzt werden dürfen, Paraffin oder anderen Kohlenwasser- 
stoffen, Pflanzenmehlen und aromatischen Mono. nrr Binitro- 
verbindungen, auch mit Kohle, neutralen, die Gefahr nicht erhöhen. 
den Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
Ur. lb. Munition. Abschnitt A. Verpackung 
Zu 4. a) Sprengkapseln. Abs. (I)t 
Hinter dem Worte „Blechbehältern“ wird ein Sternchen?) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: - 
«)WährenbbcsKricgrgsinbauchstarke,dichtfchlicßcnbePappebehålterzugelasscu, 
die außen mit Paraffin, Zeresin oder einem ähnlichen Stoffe getränkt sind. 
Neichs. Gesehbl. 1917. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1917.