Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Außerdem muß jede Packung mit Kerzen auf der Außenseite in einer für 
den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben 
euthalten: 
i 1. den Namen und die Firma sowie den Ort der gewerblichen Haupt, 
niederlassung desjenigen, der die Kerzen hergestellt hat; 
2. den Kleinverkaufspreis 
a) für die ganze Packung, 
b) für die einzelne Kerze; 
3. die Anzahl der in der Packung enthaltenen Kerzen. 
Einzelne Kerzen dürfen nur aus den dazu gehörenden Packungen verkauft 
werden, so daß der Käufer sich von der Richtigkeit des verlangten Preises über- 
zeugen kann]) mehr als drei einzelne Kerzen auf einmal abzugeben, ist verboten. 
14 
Kerzen und Kerzenabfälle dürfen ohne Einwilligung der Kriegsschmieröl- 
Gesellschaft zur gewerblichen Verwertung nicht umgeschmolzen werden. 
&15 
Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei Abgabe von Rohstoffen zur Kerzen. 
herstellung vorzuschreiben, daß diese Stoffe nur zur Herstellung von Kerzen zu 
verwenden sind. Sie hat weiter vorzuschreiben, welche Kleinverkaufspreise für 
die Kerzen auf den Packungen anzugeben sind. 
"* 
16 
Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen 
zulassen; sie regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Dosenlichten. 
* 17 
Diese Bestimmungen finden weder Anwendung auf Vorräte, die im Eigen- 
tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß Lothringens, der Hecresverwaltungen 
oder der Marincverwaltung stehen, noch auf Mengen der im & 1 bezeichneten 
Gegenstände, die im Inland erzeugt und von diesen Stellen gekauft oder im 
Ausland erzeugt und in deren Auftrag eingeführt werden. 
* 18 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der & 1 bis 3, 5, des & 13 Abs. 1 oder der 
dort genaunten Bekanntmachung, des & 13 Abs. 3, des & 14 oder den 
gemäß & 15 vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt)
	        
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