Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 20 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesedes über den vaterländischen 
Hiljsdienst. S ob. — Aanweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes 
gdebilbeten Ausschüssen. S. 87. 
  
  
  
(Nr. 5685) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 30. Junuar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des &19 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilisdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1333) mit Justimmung 
des vom Reichstag gewahlten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 
1 
Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen durch den 
Arbeitgeber oder mit seiner Instimmung aufgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienst- 
pflichtigcn hierüber eine Bescheinigung (Ablkehrschein) auszustellen. 
(2 
Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein verweigert wird, 
nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er 
von diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb 
seines bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt 
war, eine der im & 2 des Gesetzes bezeichucten Stellen ist. Die Auslkunft erteilt 
der Vorsitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle be- 
traut hat. · 
Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb bes bisherigen Arbeitgebers oder 
die Organisation, bei welcher der Hilfsdienstpflichtige zuletzt beschäftigt war, eine 
der im &2 des Gesetzes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienst. 
pflichtige in Beschäftigung genommen werden. 
Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 und § 6 
des Gesetzes nicht vorgegriffen. 
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und der zuständigen 
Kriegsamtsstelle zu übersenden. 
3 
Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfsdienstpflichtigen 
beantragten Abkehrschein & 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienst- 
Neichs.Gesezbl 1917. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1917.
	        
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