Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Das Ministerium für Elsaß--Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen 
Anordnungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsteigentümer sich weigert, 
die hiernach auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden, daß das 
Eigentum an geeignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zuständigen 
Behörde an die Reichsstelle für Papierholz übertragen wird, oder daß geeignete 
Bestände in seiner Forst auf seine Kosten geschlagen werden und das Holz nach 
dem Abnahmeort auf seine Kosten herangeschafft wird. 
Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem Eigen- 
tümer der Preis zu zahlen, den Elsaß Lothringen nach §& 4 der Bekanntmachung 
vom 30. November 1916 von der Reichsstelle für Papierholz erhält. 
Berlin, den 8. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gelesblatts vermitteln unr die Vostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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