Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 27 
JInhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Schal= und Krustenrierrn sowie Judereitungen von diesen 
Tieren. S. 120. — Berichtigung S. 131 
Gn. 5707) Bekanntmachung über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zu- 
bereitungen von diesen Tieren. Vom 14. Februar 1917. 
A.- Grund der # 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaß- 
nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 401) wird bestimmt: 
1 
Wer aus dem Ausland Schal= und Krustentiere sowie Juberritungen vom 
diesen Tieren einführt, ist verpflichtet, vom Eingang in das Jnland unverzuglich 
dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befindlichen Bevollmächtigten 
der Jentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Sorten, 
Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen. 
Falls kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt 
ist, ist die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin zu 
richten 
chen uls Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt 
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine 
Stelle der Empfänger. 
r*2ds 
Waren der im & 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor- 
schriften aus dem Ausland erngeführt werden, dürfen nur durch die Zentral. 
Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. 
Auf Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
bestimmte Stelle zu liefern. 
Neichs-Gesetbl. 1917 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1917. 
28
	        
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