Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe so genau Buch zu führen, daß die 
Menge der bezogenen und verwendeten Druckfarbe und der zum Anreiben oder 
Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe und deren Verwendungszweck jeder- 
zeit nachgewiesen werden kann. 
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig für den Monat 
März 1917) ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle die gesamte im vorange- 
gangenen Monat verbrauchte Gewichtsmenge an Druckfarbe und von zum An- 
reiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen in Kilogramm 
anzuzeigen. 7 5 
Der Kriegswirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte 
Lieferung von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte 
Hieferung von zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen 
Lonerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen 
Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig 
Pfennig für zehn Stück, zuzüglich zwanzig Pfennig für die Ubersendung, zu 
beziehen sind, anzuzeigen. 
Den Anzeigen auf Vordrucken gleich zu erachten ist die Einsendung der auf 
den Namen des Empfängers ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von 
Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten 
Stoffe. Die Kriegswirtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rech- 
nungen an die Empfänger der Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden 
von Druckfarbe geeigneten Stoffe längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang 
der Rechnungen weiterzuleiten. 
Zu der im Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige ist derjenige verpflichtet, der den 
Versand an den Bezieher vornimmt. 
Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle entstehenden 
Unkosten haben sämtliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab 
von jeder Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm 
an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar 
bis zum fünften Tage eines jeden Monats für die Lieferungen im vorangegangenen 
Monat. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. 
Die Lieferer sind verpflichtet, die nach Abs. 1 geleisteten Beiträge den Ab- 
nehmern in Rechnung zu stellen. Die Abnehmer sind zur Erstattung dieser Bei- 
träge verpflichtet. « 
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den 
im Abs. 1 bestimmten Jahlungen nicht verpflichtet. 
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Die Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragte sind berechtigt, jederzeit 
Einsicht in die nach & 6 zu führenden Bücher zu nehmen. 
Die nach §&§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle 
und deren Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durch- 
führung der Bekanntmachung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren 
Beauftragten jederzeit Jutritt zu den Betriebs= und Lagerräumen zu gewähren.
	        
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