Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5712) Bekanntmachung über Wohlfahrtspflege während bes Krieges. Vom 15. Fe- 
bruar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: 
1 
Wer zu Swecken der Kriegswohlfahrtspflege oder sonst zu vaterländischen 
oder gemeinnützigen oder mildtätigen Iwecken (Wohlfahrtszwecken) eine öffentliche 
Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung, einen öffentlichen Ver- 
trieb von Gegenständen oder eine offentliche Werbung von Mitgliedern oder Mit- 
unternehmern veranstalten will, bedarf für jeden Bundesstaat, in welchem die 
Veranstaltung stattfinden soll, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 
Die Erlaubnis wird, soweit cs sich nicht um einmalige Veranstaltungen 
handelt, nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Wider- 
ruf erteilt. Sie kann von Bedingungen, insbesondere von der Hinterlegung einer 
Sicherheit, abhängig gemacht werden. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die 
Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden. 
Die Erlaubnis gilt nur für das Gebict, für das sie erteilt worden ist. 
Für Ankündigungen in ZJeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Ver- 
anstaltung von der zuständigen Behörde des Ortes erlaubt worden ist, an dem 
die Jeitung oder Zeitschrift erscheint; jedoch müssen in der Ankündigung die Ge- 
biete bezcichnet werden, auf welche die Erlaubnis beschränkt ist. · 
Die Landeszentralbehörde kann zugunsten bestimmter Arten von mildtätigen 
Zwecken Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen. 
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Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im & 1 Abs. 1 bezeichneten Ver- 
anstaltungen vom Inland aus oder durch ausgesandte Mittelspersonen im Aus- 
land vornehmen will. Uber die Erteilung der Erlaubnis befindet die zuständige 
Behörde des Bundesstaats, in welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder 
Sitz oder ständigen Aufenthalt hat. 
83 
Die Beschaffung von Mitteln für die im & 1 genannten Zwecke durch 
Veranstaltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehrung oder eines öffent- 
lichen Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, wenn die Unkosten 
einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, und wenn ferner 
1. bei Veranstaltungen auf eigene Rechnung des Veranstalters der Rein- 
ertrag dem Wohlfahrtszweck unverkürzt zugeführt wird,
	        
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