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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 37
Indalt: Bekanntmachung über die Anmeldung ron Auslandsforderungen. S. 183.
(Nr. 5733) Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen. Vom 23. Fe-
bruar 1917.
Ar Grund des & 1 der Verordnung über die Anmeldung von Auslands-
forderungen vom 16. Dezember 1916 eichs-Gesetzbl. S. 1400) wird folgendes
bestimmt:
Artikel 1
Zur Anmeldung verpflichtet sind natürliche Personen, die im Reichsgebiet
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthakt- haben, es sei denn, daß sie beim
Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatten,
sowie juristische Personen und Handelsgesellschaften, die im Reichsgebiet ihren
Sitz haben.
fs zur Anmeldung verpflichtet sind die Reichs-, Staats- und Kommunal.
verwaltungen.
Artikel 2
Der Anmeldung unterliegen diejenigen auf Geld lautenden Forderungen
gegen im feindlichen Ausland ansässige Schuldner, welche bereits vor Ausbruch
des Krieges mit dem betreffenden Lande als Geldforderungen bestanden haben.
Als im feindlichen Ausland ansässige Schuldner im Sinne dieser Vorschrift
sind natürliche Personen, die dort beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt hatten, und juristische Personen und Handelsgesellschaften,
die dort beim Kriegsausbruch ihren Sitz hatten, sowie insbesondere die feindlichen
Staaten selbst anzusehen.
Eine während des Krieges entstandene Nebenforderung einer nach Abs. 1
anzumeldenden Hauptforderung kann mit dieser angemeldet werden, wenn die
Nebenforderung in Kosten und Auslagen besteht. Iinsen sind als Nebenforderung
nicht anzumelden.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 40
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1917.