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Die gemäß & 1 bezeichnete Stelle ist befugt,
1. auf fremden Grundstücken und in fremdem Bergwerkseigentum Mangan.
erze und solche Erze, die als manganhaltige Quschläge benutzbar sind,
sowie Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalt aufzusuchen, zu gewinnen
sowie die zur Aufbereitung und zur Abfuhr erforderlichen Anlagen zu
errichten und zu betreiben;
. die Uberlassung bestehender Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung
sowie solcher zur Aufbereitung und zur Abfuhr der genannten Erze zum
Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen;
. zu verlangen, daß Erze der bezeichneten Art, die in einem freinden
Felde, in dem Bergwerksbetrieb stattfindet, anstehen, im Jusammenhange
mit den dort geförderten Mincralien gegen Erstattung der Selbstkosten
mitgefördert werden.
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* 3
Dem Bergwerkseigentimer, dem Grundeigentümer oder sonstigen Nutzungs.
berechtigten wird in den Fällen des & 2 Liffer 1 und 2 für die Inanspruchnahme
des Bergwerkseigentums, der Grundstücke oder etwaiger Anlagen sowie für die
ihm durch den Betrieb entstehenden Nachteile Entschädigung gewährt.
In Streitfällen wird die Entschädigung sowie die Vergütung der Selbst.
kosten ( 2 Liffer 3) von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des
Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom
Reichskanzler ernannt werden. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Schiedsgericht erlassen.
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Kommt über die Ausübung der im & 2 erteilten Befugnisse eine Einigung
zwischen der gemäß & 1 bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen Streitigkeiten
über die Ausübung der Befugnisse, so entscheidet die von der Landeszentralbehörde
bestimmte Behörde, in deren Bezirk das Bergwerkscigentum, das Grundstück oder
die Anlage sich befinden. Sie weist die Stelle, soweit erforderlich, in den Becsitz
des Bergwerkes, des Grundstücks oder der Anlagen ein.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen findet Beschwerde an die Landes.
zentralbehörde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die
Landeszentralbehörde kann vorläufige Anordnungen treffen. Sie entscheidet
endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs.
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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der
Verordnung. Er kann ferner den Verkehr mit Manganerzen und solchen Erzen,
die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem