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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
J Nr. 51
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ein· und Durchfuhr von Rubeln. S. 236. — Bekannt-
machung öber die Errichtung ven Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie.
S. 230.
(Nr. 5762) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ein, und Durchfuhr von Rubeln.
Vom 17. Mirz 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Die Ein- und Durchfuhr von auf Rubel lautenden Geldzeichen (Muͤnzen,
Banknoten, Kreditbilletten usw.) ist verboten.
(2
Wer es unternimmt, der Vorschrift des & 1 zuwiderzuhandeln, wird mit
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zur Höhe des doppelten
Betrags der Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist,
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden. Bei der Umrechnung ist der Rubel zu 2),16 Mark
zu berechnen.
In dem Urteil sind die Geldzeichen, in bezug auf welche die strafbare
Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer
gehören. «
83
Das Verbot des & 1 findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Rubeln
aus den besetzten Gebieten Rußlands und auf die Einfuhr von Goldrubeln. Der
Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des & 1 weitere Ausnahmen
zuzulassen.
Neichs-Gesetzbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1917.