Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Inhalt: Detanntwechong über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. S. 339. — Bekanut- 
achung über die Pfändung des Ruhegeldes der im Privatdienst angestellten Personen. S. 251. — 
VGeahnhnachang, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Ein- 
ziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände. S. 265. — Verordnung, betreffend 
den Handel mit Opium und anderen Betäubungemitteln. S. 286. 
  
  
(Nr. 5769) Bekanntmachung über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Vom 
22. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Das Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in den Fassungen 
vom 17. Dezember 1914 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 
516 1916 S. 183) wird dahin geändert: 
1. Der d/5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Be- 
hörden setzen die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder 
die von diesem bestimmten Behörden Höchstpreise nicht festgesetzt haben, können 
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behorden Hochstpreise 
festsetzen. 
2. Der §#6 erhält folgenden Abfs. 4: 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter 
gehoren oder nicht. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesehbl. 1917. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1917.
	        
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