Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Inhalt: Detanntwechong über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. S. 339. — Bekanut-
achung über die Pfändung des Ruhegeldes der im Privatdienst angestellten Personen. S. 251. —
VGeahnhnachang, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Ein-
ziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände. S. 265. — Verordnung, betreffend
den Handel mit Opium und anderen Betäubungemitteln. S. 286.
(Nr. 5769) Bekanntmachung über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Vom
22. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Das Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in den Fassungen
vom 17. Dezember 1914 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339,
516 1916 S. 183) wird dahin geändert:
1. Der d/5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Be-
hörden setzen die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder
die von diesem bestimmten Behörden Höchstpreise nicht festgesetzt haben, können
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behorden Hochstpreise
festsetzen.
2. Der §#6 erhält folgenden Abfs. 4:
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter
gehoren oder nicht.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesehbl. 1917. 59
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1917.