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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im & 1 Abs. 1 zuwider Kartoffeln auf Branntwein
verarbeitet;
2. wer die im & 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig er-
stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbotswidrig hergestellten
Branntweins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem 24. März 1917 in Kraft.
Die Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein
in Kleinbrennecreien vom 26. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1198) wird
aufgehoben.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5775) Bekanntmachung über ausländische Wertpapiere. Vom 22. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
& 1
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Wertpapiere, aus denen ein im
Ausland ansässiger Schuldner haftet, oder durch die eine Beteiligung an einem
im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft ist, einschließlich der Jeugnisse über
die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften, sofern sie nicht bis zu einem
in der Anordnung zu bestimmenden Termin an eine im Ausland ansässige Person
oder Firma veräußert sind, dem Reiche gegen angemessene Vergütung überlassen
werden müssen.
Der Reichskanzler setzt die Vergütung und die sonstigen Bedingungen fest,
unter denen die Uberlassung zu erfolgen hat. Er kann weitere Ausführungs.
bestimmungen treffen, insbesondere bestimmen, wie die lberlassung durchzuführen
st, wenn sie nicht freiwillig vorgenommen wird.